§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Frischer Wind“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Frischer Wind e.V.“ Sitz des Vereins ist Achern.
§2 Zweck
Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch erreicht, dass eine intensive Information sowohl der Bevölkerung als auch aller im Gesundheitswesen Tätigen erfolgt. Die Erstellung tragfähiger und integrationsfähiger Konzepte zur Gesundheitsförderung wird erarbeitet. Information, Aus- und Fortbildungen von Kollegengruppen werden ebenso wie die Förderung und Ausübung medizinischer, wissenschaftlicher Projekte zur Gesundheitserziehung initiiert. Schriftlich fixierte Programme werden der interessierten Öffentlichkeit angeboten.
§3 Verwendung von Mitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§4 Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig Höhe Vergütung begünstigt werden.
§5 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung dürfen nur mit Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§6 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18.LJ vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§7 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
§8 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder.
§9 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einer von der Mitgliederversammlung gewählten Zahl von Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§11 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§13 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§14 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.
Achern, den 4.04.2007